Natur- und Artenschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet nach § 39 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen), wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, und ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Ferner verbietet das BNatSchG die Bekämpfung oder Umsiedlung von besonders geschützten Arten bzw. oder streng geschützten Arten in § 44.
Entscheidend sind hier die Begriffe „besonders geschützte Arten“ oder „streng geschützte Arten“.
Welche genau darunter fallen, steht in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
In der aktuellen Fassung finden Sie dort unter der Ordnung der Hautflügler (Hymenoptera) alle derzeit besonders oder streng geschützten Arten. Dazu zählen alle (wildlebenden) Bienen und Hummeln, Hornissen sowie die solitärlebenden Kreiselwespen und Knopfhornwespen.
Und: Auch wenn es in unserem beruflichen Alltag sicher eher selten vorkommen mag – Imkervölker bzw. Zuchtbienen fallen ebenfalls nicht unter die Regelungen des § 44 BNatSchG.


Am häufigsten begegnen uns im Alltag zwei der heimischen Wespenarten: die Deutsche Wespe (Vespula germanica) und die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris).
Beide Arten genießen den allgemeinen Artenschutz nach
§ 39 BNatSchG, stehen aber nicht unter besonderem Schutz nach § 44.
Aber auch hier gilt: Ihre Nester dürfen nur in begründeten Fällen entfernt werden!
Eine dazu gesonderte Genehmigung der zuständigen Behörde ist in diesem Fall nicht notwendig.
Ausgebildete Schädlingsbekämpfer
Schädlingsbekämpfer gehören aufgrund ihrer Ausbildung zu den Sachkundigen,
um die Wespenart zu bestimmen und im Falle einer nicht besonders geschützten Art zu entscheiden, ob ein vernünftiger Grund zur Beseitigung oder Umsiedlung des Volkes vorliegt.
Vernünftige Gründe liegen immer dann vor, wenn die Sicherheit von Mensch und Tier in Gefahr ist, Personen mit Allergien, Kinder vor Ort wohnen, die Wespen sich bereits Zugang in Wohn- und Schlafräume verschafft haben, ein Materialschaden droht oder notwendige Bau- und Renovierungsarbeiten behindert werden.