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Belange des Natur- und Artenschutzes

Gemäß Bundesartenschutzverordnung §1 Satz 1 steht die Hornisse (Vespa crabro) unter besonderem Schutz. Sie darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörde umgesiedelt oder bekämpft werden.

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz §39 (1) zum Schutz wild lebender Tiere dürfen diese nur beseitigt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, dies beispielsweise, wenn Schäden an Gebäuden durch den Nestbau zu erwarten sind, oder wenn Schäden an Leib und Leben zu befürchten sind.

Am häufigsten begegnen uns die Deutsche Wespe (Vespula germanica) und die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris). Sie werden von Süßem und Fleisch angelockt, wobei sie dem Menschen sehr nahe kommen. Im Wohnbereich und am Arbeitsplatz entstehen dadurch Probleme, die unsere ausgebildeten Fachbetriebe unter Abwägung aller Aspekte beheben.